Die gesetzliche Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten gemäß § 5 K-LHG bedroht angesichts der Höhe des dadurch besicherten Schuldenstandes und seiner Risken die Handlungsfähigkeit des Landes und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht der Republik (Art 13 B-VG). Zur Abwehr wurden verschiedene Möglichkeiten unmittelbarer Aufhebung dieser Landeshaftung durch Landes- oder Bundesgesetz erörtert und ein konkretes Abbauverfahren bundesgesetzlich angeordnet (§ 2a FinStaG). Der Beitrag stellt klar, dass eine Aufhebung der Landeshaftung verfassungsrechtlich nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Schuldenabbauverfahrens nach dem Standard eines Insolvenzverfahrens zulässig ist. Ob das in § 2a FinStaG vorgesehene Einlösungsverfahren haftungsbesicherter Schuldtitel den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Voraussetzungen entspricht, wird im Beitrag eingehend geprüft.
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