Deskriptoren:
Bundesvergabeamt; Gemeindeaufsicht; Gewaltenteilung; Oberste Organe; Privatwirtschaftsverwaltung; Tiroler Vergabeamt; UVS; Vergabekontrolle.
Rechtsquellen:
BVergG; Art 17, 19, 20, 116 Abs 2, Art 119a, 129 f, 133Z 4 B-VG; RechtsmittelRL 89/665/EWG, 92/13/EWG; TirVergG;§ 9 VStG.
Mit Beschluß vom 26.02.1999, B 3104/97, hat der VfGH jene Bestimmungen des Tiroler Vergabegesetzes, LGBl 1994/87 (TirVergG), in Prüfung gezogen, durch die die Zuständigkeit des Tiroler Vergabeamts (TirVergA) zur Kontrolle von Vergaben durch das Land begründet wird (dieses Gesetz ist mittlerweile durch das VergG 1998 LGBl 17 ersetzt worden). Der VfGH hatte Bedenken, weil das TirVergA - eine Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG - im Zuge der Kontrolle von Vergaben durch das Land auch zur Kontrolle von Handlungen oberster Organe berufen sei. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der VfGH die Auffassung vertreten, daß es unzulässig sei, Entscheidungen oberster Organe iS des Art 19 Abs 1 B-VG (ausgenommen die Staatssekretäre) einer Kontrolle durch andere Verwaltungsbehörden zu unterwerfen; dies habe der VfGH auch für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag judiziert1). Anknüpfend an diese Erwägung führt der VfGH aus:
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