Wann enden prozessuale Fristen, die durch die verhandlungsfreie Zeit von 15. 7. bis 25. 8. 2009 gehemmt werden?
Die Zak-Fristentabellen folgen der stRsp, nach der eine vierwöchige Frist im Fall der Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit am 3. 2. (Winter) bzw 22. 9. (Sommer) endet, sofern es sich nicht um einen Samstag oder Sonntag handelt. Die abweichende Ansicht von H. Schumacher (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl 2006, 583; dazu Zak 2006/726) hat der OGH zuletzt auch ausdrücklich abgelehnt (7 Ob 11/09g = Zak 2009/221, 138; 6 Ob 5/09t).
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