Judikatur / OGH / Wertpapierrecht

Verjährung: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens liegt vor, wenn der Kläger keine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt

Bearbeiter: Mag. Ulrich E. Palma

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/39

24.02.2016
Heft 2/2016