Thema

Verjährung voraussehbarer Folgeschäden aus fortgesetzter Vertragsverletzung

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler

Liegt ein vertragswidriger Dauerzustand iS einer fortgesetzten Schädigung vor, so ist der Geschädigte nach 10 Ob 72/07x = Zak 2008/20, 17 nicht verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines Primärschadens zur Vermeidung der Verjährung seines Anspruchs für künftige Schäden eine Feststellungsklage einzubringen.

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Artikel-Nr.
Zak 2008/7

15.01.2008
Heft 1/2008
Autor/in
Andreas Riedler

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler lehrt und forscht im Zivil-, Versicherungs- und Europarecht an der Universität Linz. Umfangreiche Publikations-, Seminar- und Gutachtertätigkeit. Hrsg Lehrbuchreihe „Zivilrecht I – VIII“ (2022); Kommentierung der §§ 859–901 in Schwimann/Kodek (2021); zuletzt auch zahlreiche Publikationen zum Abgasskandal zB Schadensberechnung im Lichte der jüngeren Judikatur, Zak 2025/5; Schadensberechnung im Abgasskandal: Mindestschaden 5 % - Maximalschaden 15 %, VbR 2023, 200; KEIN Benützungsentgelt bei bloßer Preisminderung und „kleinem Schadenersatz“ VbR 2022, 120; Keine Rechtsschutzdeckung bei Direktklagen im Abgasskandal? VbR 2022, 13 ff; 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber der VW-AG? ÖJZ 2021, 5; Irrtum, List, Gewährleistung und Schadenersatz, ZVR 2020, 320.