Der Beitrag bietet eine kurze Analyse des in der Praxis wichtigen Hemmungstatbestands in § 12 Abs 2 VersVG.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 12 Abs 1 S 1 VersVG). Seit der Neufassung des § 12 Abs 1 VersVG durch die VersVG-Nov 1994 enthält S 1 keine Regelung mehr über den Verjährungsbeginn. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich daher nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB, nach der es darauf ankommt, wann das Recht an sich schon hätte ausgeübt werden können. In der Sache hat sich damit aber an der Anknüpfung der Verjährung an die Fälligkeit nichts geändert (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer § 12 Rz 3 mwN). Allerdings knüpft die Verjährungsfrist nicht mehr wie Abs 1 aF an den Schluss des Jahres an, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Vielmehr beginnt die Verjährung nunmehr nach § 1478 ABGB ab jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem das Recht hätte ausgeübt werden können, also mit dem Fälligkeitstag (7 Ob 138/01x = VersE 1935; Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer § 12 Rz 3).
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