In aller Kürze

Verlängerung der Frist für die Klagebeantwortung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Lit ist strittig, ob die vierwöchige Frist für die Klagebeantwortung nach § 230 Abs 1 ZPO verlängert werden kann oder eine nicht verlängerbare Notfrist ist. In der Rs 30 R 219/20a hat das OLG Wien die Möglichkeit zur Verlängerung auf Antrag vor Kurzem bejaht.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/616

15.11.2021
Heft 18/2021