Die PRIIP-VO legt einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt des sog Basisinformationsblatts fest und definiert die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger, um Letzteren zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen. Nach Art 32 Abs 1 PRIIP-VO waren jedoch OGAW-Verwaltungsgesellschaften und bestimmte Investmentgesellschaften sowie Personen, die über OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen (sohin in Ö Wertpapierdienstleister), ursprünglich bis zum 31. 12. 2021 von diesen Verpflichtungen nach der PRIIP-VO ausgenommen. Wenn obendrein ein Mitgliedstaat die Vorschriften zum KID gem den Art 78-81 OGAW-RL auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt diese Übergangsregelung gem Art 32 Abs 2 PRIIP-VO auch für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Mit der VO (EU) 2021/2259 vom 15. 12. 2021 hat der europäische Gesetzgeber allerdings die PRIIP-VO geändert und diese Übergangsregelung bis zum 31. 12. 2022 verlängert.
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