Die Anlageberatung durch gewerbliche Vermögensberater beinhaltet praktisch häufig auch die Beratung über Steuervorteile. Manche Anlageprodukte werden ja gerade wegen ihrer steuerlichen Vorteile empfohlen. Unterläuft dem Berater dabei ein Fehler, so stellt sich die Frage nach einer Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung des Vermögensberaters (= Pflichtversicherung nach § 136a Abs 12 GewO). Die Frage ist deshalb brisant, weil hier eine Ausschlussklausel in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AVB einschlägig sein kann. Zu deren (nicht einfacher) Auslegung folgende Entscheidung des OGH:
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