Eine Besprechung der Entscheidungen OGH 17 Ob 8/23k und 5 Ob 84/23y
Der OGH hat in zwei E1 die Beratungshandlung eines Vermögensberaters gem § 1313a ABGB einem Tippgeber zugerechnet, weil das - eben nicht nur tippgebende - Verhalten des Vermögensberaters nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs falle, den der Vermögensberater im Rahmen der Interessenverfolgung für den Tippgeber wahrzunehmen habe. Der Beitrag beleuchtet sowohl den Hintergrund dieser Konstellation als auch die Rechtsfindung des OGH. Am Ende steht ein Ausblick auf die hg aufgetragene Verfahrensergänzung sowie auf die dort maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen.
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