Die FMA hat mit Schreiben vom 20. 8. 2014 bekannt gegeben, dass die EBA am 18. 7. 2014 "Guidelines on the range of scenarios to be used in recovery plans" (EBA/GL/2014/06) publiziert habe. Die FMA hat nunmehr an die EBA eine positive Compliance-Erklärung erstattet. Zu Redaktionsschluss lag noch keine deutsche Übersetzung der Leitlinien vor. Nach Darstellung der FMA sei den von der EBA publizierten Leitlinien und Empfehlungen "gem Art 16 Abs 3 EBA-VO (Verordnung [EU] Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010) von der Kreditwirtschaft nachzukommen". Die Vorgaben der EBA/GL/2014/06 seien daher ab dem Jahr 2015 bei der Erstellung der Sanierungspläne zu beachten. Eine solche Deutung geht dogmatisch jedoch über den normativen Inhalt des Art 16 Abs 3 EBA-VO hinaus, da die nationale Aufsichtsbehörde in der Compliance-Erklärung bekannt gibt, ob sie (selbst) dieser Leitlinie oder Empfehlung im Rahmen ihrer aufsichtlichen Tätigkeit nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt (siehe auch § 69 Abs 5 BWG). Dementsprechend richten sich die Leitlinien nicht an "die Kreditwirtschaft", sondern an die FMA.
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