Aktuelles / Unionsrecht

Veröffentlichung der EBA-Leitlinien über die Bandbreite von in Sanierungsplänen heranzuziehenden Szenarien

Bearbeiter: Mag. Rainer Wolfbauer

Die FMA hat mit Schreiben vom 20. 8. 2014 bekannt gegeben, dass die EBA am 18. 7. 2014 "Guidelines on the range of scenarios to be used in recovery plans" (EBA/GL/2014/06) publiziert habe. Die FMA hat nunmehr an die EBA eine positive Compliance-Erklärung erstattet. Zu Redaktionsschluss lag noch keine deutsche Übersetzung der Leitlinien vor. Nach Darstellung der FMA sei den von der EBA publizierten Leitlinien und Empfehlungen "gem Art 16 Abs 3 EBA-VO (Verordnung [EU] Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010) von der Kreditwirtschaft nachzukommen". Die Vorgaben der EBA/GL/2014/06 seien daher ab dem Jahr 2015 bei der Erstellung der Sanierungspläne zu beachten. Eine solche Deutung geht dogmatisch jedoch über den normativen Inhalt des Art 16 Abs 3 EBA-VO hinaus, da die nationale Aufsichtsbehörde in der Compliance-Erklärung bekannt gibt, ob sie (selbst) dieser Leitlinie oder Empfehlung im Rahmen ihrer aufsichtlichen Tätigkeit nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt (siehe auch § 69 Abs 5 BWG). Dementsprechend richten sich die Leitlinien nicht an "die Kreditwirtschaft", sondern an die FMA.

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/216

29.10.2014
Heft 7/2014
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).