Gem § 85a Abs 1 VAG kann die FMA alle für die laufende Überwachung der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen und für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen erforderlichen Angaben verlangen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen.
Um der erreichten Größenordnung der Auslandsbeteiligungen österreichischer Versicherungsunternehmen und der steigenden Bedeutung der Gruppenaufsicht im europäischen Kontext Rechnung zu tragen, wird für alle gem § 86b Abs 1 VAG in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen die Meldefrequenz um quartalsweise Meldungen erweitert. Die Meldeinhalte werden ausgeweitet: Quartalsweise sind Angaben zu den verrechneten Prämien, Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen sowie zu Höhe und Zusammensetzung der Kapitalanlagen der Tochterunternehmen und Beteiligungen der FMA vorzulegen.
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