Mit dieser Verordnung macht die FMA von der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs 4 iVm § 85 Abs 1 VAG Gebrauch und legt für gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungen und betriebliche Kollektivversicherungen ein Mindestniveau für eine angemessene Gewinnbeteiligung fest. Die Dotierung der Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zuzüglich allfälliger Direktgutschriften hat in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 % der Bemessungsgrundlage1) zu betragen. Auf diesen Mindestbetrag können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, wobei der anrechnungsfähige Betrag jedes Jahr um 10 % sinkt (vgl § 2 Abs 2 GBVVU). Das bedeutet beispielsweise, dass Aufwendungen für die Gewinnbeteiligung des Jahres 2006 im Geschäftsjahr 2007 zu 90 %, im Geschäftsjahr 2008 zu 80 % usw angerechnet werden können, soweit diese 2006 die erforderliche Mindestdotierung überschritten haben.
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