Mit obiger Verordnung werden in 5 Artikeln gegliedert, mehrere aufsichtsrelevante Verordnungen durch die FMA novelliert.
Änderung der FQUAB-V: Die Änderung der FQUAB-V beschränkt sich auf eine in § 1 Abs 1 vorgenommene Terminänderung für die Meldepflicht zu Quartalsberichten durch zusätzlich beaufsichtigte Unternehmungen. Nunmehr sind diese Berichte nicht mehr binnen 4 Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sondern spätestens bis zum 15. Kalendertag des 2. Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres zu übermitteln.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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