Mit dieser Verordnung regelt die FMA im Wesentlichen Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung von Gewinnplänen durch Versicherungsunternehmen an die FMA. Damit soll die Gewinn-ermittlung und -zuteilung nachvollziehbar gestaltet werden.
Die GPVVU gilt für jeden Tarif der Lebensversicherung. Entsprechend der GPVVU sind Gewinnpläne in einen allgemeinen und einen speziellen Teil zu gliedern. Während der allgemeine Teil für das Unternehmen allgemein gültige Aussagen enthält und für alle Tarife gemeinsam zu erstellen ist, sind tarifspezifische Merkmale im speziellen Teil des Gewinnplans darzustellen (vgl § 1 GPVVU). Die Gewinnpläne sind der FMA in elektronischer Form zu übermitteln, zusätzlich ist die Übermittlung eines Gewinnplans schriftlich anzuzeigen. § 2 GPVVU legt detaillierte Anforderungen an Inhalt und Gliederung der Gewinnpläne fest. § 3 leg cit definiert die für die Gewinnpläne maßgeblichen Begrifflichkeiten.
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