Am 24. 6. 2015 wurde die Fonds-Melde-Verordnung 2015 - FMV 2015 im BGBl II 2015/167 kundgemacht. sind (§ 1 Abs 1)
(Z 1) die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds nach § 186 Abs 2 Z 2 lit a InvFG 2011 und § 40 Abs 2 Z 1 lit a ImmoInvFG und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle nach § 12 Abs 1 KMG,Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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