Am 22. September 2006 wurden die RIMAV-PK und die BVV-PK im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kommt die FMA den gesetzlichen Verpflichtungen des § 25 Abs 9 und 10 PKG fristgerecht nach. Beide Verordnungen traten am 23. September 2006 in Kraft.
Abweichend vom Begutachtungsentwurf, der die verpflichtende Einhaltung der RIMAV-PK durch jede Pensionskasse verlangte, besteht nun eine Wahlmöglichkeit für Pensionskassen. Sie können entweder die „qualitative“ RIMAV-PK anwenden oder sich an die „quantitativen“ Kapitalanlagegrenzen der BVV-PK halten. Eine Übergangsfrist - wie noch im Begutachtungsentwurf - findet sich in der RIMAV-PK nicht mehr.
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