Am 19. 7. 2018 erfolgte im Teil II des BGBl die Kundmachung zweier neuer Verordnungen der OeNB:
Die Verordnung richtet sich an in Österreich gebietsansässige, Einlagen entgegennehmende Kreditinstitute gem Art 1 lit a Z 2 sublit a EZB-Monetärstatistik-VO. Die gegenständliche Verordnung konkretisiert die Grundlage für die Integration von granularen Kreditdatenerhebungen gemäß der AnaCredit-VO und der GKE-VO der FMA1 sowie der SHS-Verordnung in das Datenmodell. Die Abschnitte 2-7 der Verordnung regeln die einzelnen Meldungen (Abschn 2: Meldungen zu Krediten; Abschn 3: Meldungen zu Einlagen und Sachkonten; Abschn 4: Wertpapiermeldungen; Abschn 5: Meldung von Prüf- und Kontrollwerten; Abschn 6: Granulare Kreditdaten sowie Abschn 7: SHSG und Verbriefungsmeldungen konsolidiert) und verweisen dabei auf die 110 Seiten umfassende "Beilage zur Datenmodellverordnung 2018". Abschn 8 (§§ 20 f) regelt die differenziert geregelten Meldestichtage sowie die Meldefristen.
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