Gem § 79c VAG hat die FMA mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Rückversicherungsunternehmen zu regeln. Dieser Verpflichtung soll mit einer Änderung der Kapitalanlageverordnung 2002 nachgekommen werden.
Dem Prudent-Person-Prinzip des Art 34 der Rückversicherungsrichtlinie folgend verzichtet der Entwurf auf quantitative Veranlagungsvorschriften für Rückversicherer. Es wird jedoch die Einführung eines angemessenen Risikomanagementprozesses vorgesehen, um die jederzeitige Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten1).
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