Die Kapitalpuffer-Verordnung legt gem § 23a Abs 3, § 23c Abs 5, § 23d Abs 3 und § 24 Abs 2 BWG eine antizyklische Kapitalpuffer-Quote, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute, einen Systemrisikopuffer sowie die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen für den antizyklischen Kapitalpuffer und die Ausschüttungsbeschränkungen bei Unterschreitung der kombinierten Ka-
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