Aktuelles / Finanzmarktrecht

Verschiebung des Inkrafttretens der Richtlinie Solvabilität II durch den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine sogenannte "Quick-fix" Richtlinie

Bearbeiter: Mag. Alexander Peschetz

Mit dem Vorschlag für eine Quick-fix RL wird eine weitere Verschiebung des Zeitplans des nach dem Lamfalussy-Verfahren ausgestalteten Solvabilität II Projekts nunmehr offiziell. Derzeit sieht die Solvabilität II-RRL noch eine Umsetzungsverpflichtung für die Mitgliedstaaten mit 31. 10. 2012 und ein Inkrafttreten mit 1. 11. 2012 vor. Die erste Verschiebung dieses Zeitplans erfolgte durch den am 19. 1. 2011 veröffentlichen Kommissionsvorschlag Omnibus II3 auf den 31. 12. 2012 bzw 1. 1. 2013. Die Änderung der Solvabilität II-RRL durch Omnibus II wurde erforderlich, da Anpassungen aufgrund der Einrichtung der EIOPA4 (EU-Behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge) notwendig geworden waren. Dies betrifft vor allem die Kompetenzen von EIOPA für die verbindliche Mediation und die Erlassung von verbindlichen technischen Standards. Weiters wurde diese Gelegenheit von der Europäischen Kommission genutzt, um Übergangsvorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung der Prozyklizität in der Solvabilität II-RRL zu verankern. Aufgrund des Vertrags von Lissabon5 mussten zudem die Ermächtigungen zur Erlassung von Durchführungsmaßnahmen nach Omnibus II in Ermächtigungen zur Erlassung delegierter Rechtsakte überführt werden.6

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Artikel-Nr.
ZFR 2012/105

03.08.2012
Heft 4/2012
Autor/in
Alexander Peschetz

Mag. Alexander Peschetz ist fachlicher Leiter der WiEReG Registerbehörde und Experte für Geldwäscheprävention des Bundesministeriums für Finanzen. Er zeichnete sich verantwortlich für die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie für den Finanzmarkt (FM-GwG) und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Zudem ist er Vortragender und Autor zahlreicher Fachpublikationen.