Mit dem Vorschlag für eine Quick-fix RL wird eine weitere Verschiebung des Zeitplans des nach dem Lamfalussy-Verfahren ausgestalteten Solvabilität II Projekts nunmehr offiziell. Derzeit sieht die Solvabilität II-RRL noch eine Umsetzungsverpflichtung für die Mitgliedstaaten mit 31. 10. 2012 und ein Inkrafttreten mit 1. 11. 2012 vor. Die erste Verschiebung dieses Zeitplans erfolgte durch den am 19. 1. 2011 veröffentlichen Kommissionsvorschlag Omnibus II3 auf den 31. 12. 2012 bzw 1. 1. 2013. Die Änderung der Solvabilität II-RRL durch Omnibus II wurde erforderlich, da Anpassungen aufgrund der Einrichtung der EIOPA4 (EU-Behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge) notwendig geworden waren. Dies betrifft vor allem die Kompetenzen von EIOPA für die verbindliche Mediation und die Erlassung von verbindlichen technischen Standards. Weiters wurde diese Gelegenheit von der Europäischen Kommission genutzt, um Übergangsvorschriften und Maßnahmen zur Vermeidung der Prozyklizität in der Solvabilität II-RRL zu verankern. Aufgrund des Vertrags von Lissabon5 mussten zudem die Ermächtigungen zur Erlassung von Durchführungsmaßnahmen nach Omnibus II in Ermächtigungen zur Erlassung delegierter Rechtsakte überführt werden.6
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