Anmerkungen zu 7 Ob 11/14i = Zak 2015/131, 76 sowie zur Rolle des Richters bei der Vertragsauslegung
Seit der OGH dazu übergegangen ist, die seit Jahren und Jahrzehnten von der Versicherungspraxis gepflogene Gestaltung von Vereinbarungen über die Gewährung (bzw die Rückforderung) von Dauerrabatten als den Versicherungsnehmer iSv § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend anzusehen,1 ist beim "Dauerbrenner Dauerrabatt" eine neue Frage in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Sie geht dahin, ob es dem Versicherer im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Versicherungsnehmer möglich ist, den zuvor gewährten Dauerrabatt qua ergänzender Vertragsauslegung zumindest teilweise - und zwar konkret im nicht als gröblich benachteiligend anzusehenden Umfang - zurückzufordern. In der E 7 Ob 11/14i2 wurde dazu vom OGH erstmals Stellung genommen und versucht, zumindest partiell eine Klärung herbeizuführen. In welchem Umfang dies gelungen ist, wird in dem Beitrag analysiert.
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