1.1. Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung gerichtete Deckungsanspruch entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer (VN) von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird (RIS-Justiz RS0080086), ohne dass es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist (RIS-Justiz RS0080384), weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS-Justiz RS0081228). Der Anspruch auf Befreiung ist darauf gerichtet, dass der Versicherer (VR) den VN durch Leistung an den Geschädigten von seiner Schadenersatzpflicht befreit.
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