OGH 19. 11. 2015, 7 Ob 183/15k
2.1. Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht (7 Ob 182/13k). Mitversicherte unbewegliche Sachen auf dem Grundstück sind solche, die sich innerhalb des Grundstücks - der "Risikoadresse" - befinden. Durch den Ausdruck "auf dem Grundstück" wird eine räumliche Abgrenzung vorgenommen (7 Ob 69/13t).
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Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.