Mit dem VersRÄG 2006 sollten einerseits für Neuverträge die Probleme mit der Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Lebensversicherung durch eine klare gesetzliche Regelung entschärft werden. Kernstück dieser Änderungen bilden § 176 Abs 5 und 6 VersVG. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor Ablauf von fünf Jahren oder eine kurzfristige Versicherung vor dem Ende der Laufzeit beendet, dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts künftig die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeit-
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