Die Änderung der Gewerbeordnung 1994 (im zweiten Versuch geglückt, BGBl I 2008/42, nachdem der erste Versuch gescheitert war, weil der Bundespräsident wegen offenkundiger Verfassungswidrigkeit seine Unterschrift verweigert hatte) brachte auch wesentliche Neuerungen hinsichtlich der Versicherungsvermittlung mit sich.
Zum einen wurde die RL 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung (und die Durchführungsrichtlinie 2005/70/EG) umgesetzt. Die detaillierten, am 27. Februar in Kraft getretenen Maßnahmen nach §§ 365m bis 365z GewO gelten gem § 365m Abs 3 Z 4 GewO ausdrücklich auch für Versicherungsvermittler. Sie ähneln den bereits mit 1. 1. 2008
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