Lange Zeit bestand erhebliche, der Rechtssicherheit abträgliche Unklarheit über die Tragweite eines rechtskräftig bestätigten (Zwangs-)Ausgleichs - nunmehr: Sanierungsplans - für die Rechtsposition eines aufrechnungsberechtigten Gläubigers iSd §§ 19 f IO: Während ein Teil der Rsp1 und Lehre2 von einer Kürzung der Aufrechnungsbefugnis auf die Quote ausging, vertrat die Gegenposition in Rsp3 und Lehre4 das Weiterbestehen der unbeschränkten Aufrechnungsbefugnis. In 6 Ob 179/14p = Zak 2016/290, 155 setzt sich der OGH nunmehr ausführlich mit dem Meinungsstand auseinander und spricht sich mit überzeugender und sorgfältiger Begründung für eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis infolge des Sanierungsplans aus.
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