Thema

Vertragsrücktritt und Verjährung des Differenzanspruchs

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler

Anmerkungen zur Entscheidung 6 Ob 145/08d = Zak 2008/641, 372

Bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung wird nach 6 Ob 145/08d der im Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs liegende Schaden dem Gläubiger spätestens mit seiner Rücktrittserklärung bekannt. Der Geschädigte kann nicht durch Wahl zwischen abstrakter und konkreter Schadensberechnung den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beeinflussen. Abgesehen davon, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren regelmäßig für den Abschluss eines Deckungsgeschäfts ausreicht, kann der Geschädigte in jenen seltenen Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, der drohenden Verjährung seines Schadenersatzanspruchs durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnen.

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Artikel-Nr.
Zak 2008/634

29.10.2008
Heft 19/2008
Autor/in
Andreas Riedler

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler lehrt und forscht im Zivil-, Versicherungs- und Europarecht an der Universität Linz. Umfangreiche Publikations-, Seminar- und Gutachtertätigkeit. Hrsg Lehrbuchreihe „Zivilrecht I – VIII“ (2022); Kommentierung der §§ 859–901 in Schwimann/Kodek (2021); zuletzt auch zahlreiche Publikationen zum Abgasskandal zB Schadensberechnung im Lichte der jüngeren Judikatur, Zak 2025/5; Schadensberechnung im Abgasskandal: Mindestschaden 5 % - Maximalschaden 15 %, VbR 2023, 200; KEIN Benützungsentgelt bei bloßer Preisminderung und „kleinem Schadenersatz“ VbR 2022, 120; Keine Rechtsschutzdeckung bei Direktklagen im Abgasskandal? VbR 2022, 13 ff; 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber der VW-AG? ÖJZ 2021, 5; Irrtum, List, Gewährleistung und Schadenersatz, ZVR 2020, 320.