Anmerkungen zur Entscheidung 6 Ob 145/08d = Zak 2008/641, 372
Bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung wird nach 6 Ob 145/08d der im Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs liegende Schaden dem Gläubiger spätestens mit seiner Rücktrittserklärung bekannt. Der Geschädigte kann nicht durch Wahl zwischen abstrakter und konkreter Schadensberechnung den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beeinflussen. Abgesehen davon, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren regelmäßig für den Abschluss eines Deckungsgeschäfts ausreicht, kann der Geschädigte in jenen seltenen Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, der drohenden Verjährung seines Schadenersatzanspruchs durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnen.
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