Thema

Vertragsverhältnisse in Krisensituationen

RA Mag. Marion Schimböck

Krisen, etwa in Form der Corona-Pandemie1 oder des Ukraine-Kriegs, mit ihren Folgewirkungen bringen zahlreiche Verträge, insb Dauerrechtsbeziehungen, aus ihrem ursprünglichen Gleichgewicht.2 Entsprechend dem Grundsatz "pacta sunt servanda" sind vertraglich übernommene Verpflichtungen einzuhalten, ein einseitiges Abgehen ist den Parteien demnach verwehrt. Dieses Prinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Infolge außerordentlicher Umstände muss es den Parteien uU freistehen, sich einseitig von den vereinbarten Verpflichtungen zu lösen. Aus mehreren Rechtsnormen sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich insb, dass niemand zu einer unmöglichen bzw unzumutbaren Leistung gezwungen werden kann. Nachträgliche Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar oder zumindest so unwahrscheinlich waren, dass sie von den Vertragsparteien nicht bedacht wurden, nicht vorwerfbar sind und eine erhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses bedeuten, sollen nicht einseitig eine Partei belasten.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/608

13.11.2023
Heft 18/2023
Autor/in
Marion Schimböck

Mag. Marion Schimböck ist Rechtsanwältin bei WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien mit Spezialisierung in den Bereichen Real Estate, Corporate Law und Dispute Resolution.