Bemerkungen zur "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht
Den Verwaltungsgerichten wurde gemäß Art 130 Abs 4 B-VG die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache übertragen. Sie agieren daher funktionell nicht nur rechtsprechend, sondern teilweise schon quasi verwaltungsführend. An der grundsätzlichen Linie der Rechtsprechung zum Begriff der Sache des Verfahrens kann sich angesichts der verfassungsrechtlichen Grundlegung nichts ändern. Dieser Beitrag geht aber anhand einzelner Beispiele der Frage nach, ob die Auslegung des Begriffs der Sache des Verfahrens so weit gehen muss, wie dies verschiedentlich in der Rechtsprechung erfolgt, und ob es Ansatzpunkte für weitere Differenzierungen bei der Beurteilung der "Sache des Verfahrens" gibt.
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