Ein Reiseveranstalter, der während der COVID-19-Pandemie einem Reisenden den Antritt der gebuchten Kreuzfahrt wegen eines positiven PCR-Tests verweigert hat, muss nach Ansicht des dt BGH (X ZR 68/24) nicht den vollen Reisepreis rückerstatten. Gem § 651h Abs 4 Z 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Vertragserfüllung gehindert ist, verliert aber durch den Rücktritt den Anspruch auf den Reisepreis (siehe auch Art 12 Abs 3 lit b Pauschalreise-RL 2015/2302 und § 10 Abs 3 Z 2 PRG). Der BGH gelangte zum Schluss, dass das Vorgehen des Reiseveranstalters nicht als Rücktritt zu werten ist, weil ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund (wie Erkrankung oder Infektionsverdacht) keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Die gerechtfertigte Verweigerung der Teilnahme aus einem allein in der Person des Reisenden liegenden Grund sei aufgrund eines Analogieschlusses wie ein grundloser Rücktritt des Reisenden zu behandeln, weshalb dem Reiseveranstalter eine Entschädigung zustehe. Die Höhe dieser Entschädigung richte sich nach dem Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen.
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