Der Autor befasst sich mit der gesetzlich nicht klar geregelten Frage, welche Formerfordernisse des ABGB für letztwillige Verfügungen auch auf notarielle letztwillige Verfügungen anzuwenden sind. Zu einzelnen Formvorschriften hat der OGH bereits Stellung genommen. Nicht anwendbar sind nach Ansicht des Autors die Vorgaben des § 579 ABGB (2 Ob 63/22m = Zak 2022/428, 233: Nuncupatio; 2 Ob 35/23w = Zak 2023/228, 134: handschriftliche Zeugenzusätze), des § 580 ABGB (Schreib- oder Leseunfähigkeit; siehe 2 Ob 106/23m = Zak 2023/450, 254) sowie des § 590 ABGB (2 Ob 81/24m = Zak 2024/482, 271). Auch für notarielle letztwillige Verfügungen gelten würden hingegen § 569 ABGB sowie §§ 587 bis 589 ABGB.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.