Wenn im Verlassenschaftsverfahren kein Inventar zu errichten ist, haben die Erben gem § 170 AußStrG eine Vermögenserklärung abzugeben. Nach der Rsp, die überwiegend zum alten Außerstreitrecht ergangen ist (RIS-Justiz RS0007878), kann das Verlassenschaftsgericht die Vermögenserklärung nicht überprüfen. Der Autor hält diese Rechtsansicht im geltenden Recht für überholt. Er leitet aus dem Wortlaut der Regelung sowie der systematischen und teleologischen Interpretation ab, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Vermögenserklärung sowie die darin vorgenommenen Bewertungen im Verlassenschaftsverfahren geprüft werden können. Das Gericht könne Verbesserungsaufträge erteilen und auch Zwangsmittel einsetzen.
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