Die MiFID sowie das WAG 2007 sehen vor, dass jede natürliche oder juristische Person als vertraglich gebundener Vermittler auftreten kann. Bei unbefangener Lektüre des Normtextes könnte man meinen, dass Personengesellschaften, die von der hM nicht zu den juristischen Personen gezählt werden, nicht als vertraglich gebundene Vermittler fungieren können. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, wird im folgenden Beitrag gezeigt.
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Priv.-Doz. Dr. Philipp Klausberger lehrt Römisches Privatrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und Romanistische Fundamente Europäischer Privatrechte an der Universität Wien. Seine Forschungsschwerpunkte aus dem Bereich des geltenden Rechts liegen im Sachen- und Schuldrecht; sie umfassen insbesondere das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Verbraucherrecht sowie das Bereicherungsrecht.
RA Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) ist Partner bei der auf Kapitalmarktrecht und öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH und vertritt ausschließlich Anbieter von Finanzdienstleistungen. Er ist ua Co-Herausgeber und Co-Autor eines Kommentars zum WAG 2007.