Judikatur / VfGH / Verfassungsrecht

VfGH prüft zwei Bestimmungen des AVG über elektronische Anbringen

Bearbeiter: Mag. Rainer Wolfbauer

Der VfGH hat im Verfahren B 621/2013 am 11. 12. 2013 gem Art 140 Abs 1 B-VG beschlossen, § 13 Abs 2 letzter Satz sowie § 13 Abs 5 AVG idgF von Amts wegen auf deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Nach vorläufiger Auffassung des Höchstgerichts dürften die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG als auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen: Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art 18 B-VG dürfte nach der vorläufigen Auffassung des VfGH darin bestehen, dass die Beteiligten nicht mit der nötigen Sicherheit wissen, ob und welche zeitlichen (oder sonstigen) Annahmebeschränkungen die jeweilige Behörde für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festsetzt. § 13 Abs 2 letzter Satz iVm Abs 5 AVG scheine der Behörde weder eine zeitliche Grenze für solche von ihr bestimmte Annahmebeschränkungen zu setzen, noch scheine § 13 Abs 2 letzter Satz iVm Abs 5 AVG zu gewährleisten, dass solche Annahmebeschränkungen für die Beteiligten zB für die Dauer offener (Rechtsmittel-)Fristen vorhersehbar sind.

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/46

10.04.2014
Heft 2/2014
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).