Der VfGH hat im Verfahren B 621/2013 am 11. 12. 2013 gem Art 140 Abs 1 B-VG beschlossen, § 13 Abs 2 letzter Satz sowie § 13 Abs 5 AVG idgF von Amts wegen auf deren Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Nach vorläufiger Auffassung des Höchstgerichts dürften die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG als auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen: Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art 18 B-VG dürfte nach der vorläufigen Auffassung des VfGH darin bestehen, dass die Beteiligten nicht mit der nötigen Sicherheit wissen, ob und welche zeitlichen (oder sonstigen) Annahmebeschränkungen die jeweilige Behörde für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festsetzt. § 13 Abs 2 letzter Satz iVm Abs 5 AVG scheine der Behörde weder eine zeitliche Grenze für solche von ihr bestimmte Annahmebeschränkungen zu setzen, noch scheine § 13 Abs 2 letzter Satz iVm Abs 5 AVG zu gewährleisten, dass solche Annahmebeschränkungen für die Beteiligten zB für die Dauer offener (Rechtsmittel-)Fristen vorhersehbar sind.
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