Deskriptoren:
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts; Bescheidprüfung; Grobprüfung; Normprüfung; Präjudizialität; Vorabentscheidung.
Rechtsquellen:
Art 139, 140, 144 B-VG; Art 234 EGV.
Der VfGH überprüft Bescheide wegen Verletzung von Grundrechten gemäß Art 144 B-VG in der Regel nur im Hinblick auf bestimmte qualifizierte Verletzungen der einfachgesetzlichen Rechtslage. Beziehen sich doch die meisten Beschwerden auf „Grobprüfungsgrundrechte“, bei denen der VfGH grundsätzlich nur schwere Verletzungen („Willkürlichkeit, „Denkunmöglichkeit“, „Gesetzlosigkeit“) der einfachgesetzlichen Rechtslage als Grundrechtsverletzungen erachtet. Als Konsequenz dieses Verständnisses prüft der VfGH in solchen Fällen auch die Frage einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht nicht näher. Vielmehr prüft er auch diesfalls nur, ob der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht „offenkundig“ ist und „ohne weitere Überlegungen festgestellt“1) werden kann.
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