Mit der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit auch virtuelle Rechtsgüter einer Subsumtion unter bewährte Rechtsinstitute zugänglich sind. Wie wäre etwa ein "Diebstahl" von Kryptowährungen zu bewerten?1 Aufgrund der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer beweglichen Sache wohl nicht nach § 127 StGB; auch die Delikte gegen unbare Zahlungsmittel2 sind mangels Körperlichkeit nicht anwendbar.3 Eine Qualifikation als Datenbeschädigung iSd § 126a StGB erscheint dagegen einleuchtend. Daran zeigt sich, mit welchen Schwierigkeiten Rechtsanwender im virtuellen Raum konfrontiert sind. In manchen Fällen ist darüber hinaus zusätzliche Kreativität gefragt.
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