Thema

Virtuelles Hausrecht und andere virtuelle Rechtsgüter in der juristischen Praxis

Mag. Florian R. Dablander / Richard Maria Raphael Eibl, LL.M.

Mit der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit auch virtuelle Rechtsgüter einer Subsumtion unter bewährte Rechtsinstitute zugänglich sind. Wie wäre etwa ein "Diebstahl" von Kryptowährungen zu bewerten?1 Aufgrund der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer beweglichen Sache wohl nicht nach § 127 StGB; auch die Delikte gegen unbare Zahlungsmittel2 sind mangels Körperlichkeit nicht anwendbar.3 Eine Qualifikation als Datenbeschädigung iSd § 126a StGB erscheint dagegen einleuchtend. Daran zeigt sich, mit welchen Schwierigkeiten Rechtsanwender im virtuellen Raum konfrontiert sind. In manchen Fällen ist darüber hinaus zusätzliche Kreativität gefragt.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/367

08.07.2024
Heft 11/2024
Autor/in
Florian Dablander

Mag. Florian R. Dablander ist in einer renommierten Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig, sein Schwerpunkt liegt dabei im Wettbewerbs- und Digitalrecht.

Richard Eibl

Richard Maria Raphael Eibl, LL.M, ist Gründer und Geschäftsführer des Legal-Tech-Unternehmens Padronus, das österreich- und deutschlandweit gerichtliche Sammelverfahren im Bereich Mietrecht, Epidemierecht, Schadenersatzrecht und Glücksspielrecht finanziert. In den Medien gibt er regelmäßig Kommentare zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen ab.