Die Finanzbranche ist bei ihrer gesamten Geschäftstätigkeit mit hohen Verwaltungsstrafdrohungen konfrontiert. Bekanntlich hat der Gesetzgeber ihr mit der verwaltungsstrafrechtlichen Sondervorschrift des § 22 Abs 8 FMBG idF BGBl I 2017/107 mit Wirkung ab 3. 1. 2018 (siehe § 28 Abs 35 FMABG) ein kleines Entlastungspaket verschafft. Ein gutes Jahr nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ist es an der Zeit, ein kleines Zwischenresümee zu ziehen.
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