Anmerkungen zu OGH, 17. 9. 2013, 11 Os 73/13i
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung lässt der OGH Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO auch dann zu, wenn in einer Rechtssache gar kein Urteil des EGMR ergangen ist. Jüngst hat der OGH erstmals ausführlich dargelegt, die Verletzung welcher Rechte eine derartige Antragslegitimation begründet: Nicht nur Konventionsrechte, sondern Grund- und Menschenrechte schlechthin, ja sogar gewisse einfachgesetzlich gewährleistete Rechte können Gegenstand einer Antragstellung sein. Dieser Beschluss des OGH ist Anlass, Überlegungen zu den methodischen Grundlagen des erweiterten Erneuerungsantrags sowie zu dessen - nunmehr präzisierten - Anwendungsbereich anzustellen.
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