In Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis hat der OGH in 5 Ob 74/17v = Zak 2018/53, 36 entschieden, dass sich die überdurchschnittliche Lage, die Voraussetzung für den Lagezuschlag zum Richtwertmietzins ist, nicht aus dem im Vergleich zur Normwohnung höheren Grundkostenanteil ableiten lässt, sondern nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Als Vergleichsmaßstab ist jenes umgebende Gebiet, das am Wohnungsmarkt als einigermaßen einheitliches Wohngebiet aufgefasst wird, heranzuziehen, in Wien etwa das innerstädtische Gebiet mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschoßigen Verbauung. Der Autor kritisiert die Entscheidung als dogmatisch fragwürdig. Seiner Ansicht nach hat der OGH bei seiner Interpretation insb teleologische Gesichtspunkte vernachlässigt. Die neue Judikatur führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit bezüglich der Zulässigkeit von Lagezuschlägen. Der Autor hofft darauf, dass der OGH seine Ansicht überdenkt oder der Gesetzgeber eingreift.
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