Der Autor vertritt die Auffassung, dass nach der derzeit geltenden Rechtslage die Veräußerung von bis zu drei neu errichteten Eigentumswohnungen durch eine gemeinnützige Bauvereinigung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 7 Abs 4 oder § 10a WGG bedarf. Entgegen der hA gelte dies auch dann, wenn der Wohnungserwerb nicht der unmittelbaren Wohnversorgung des Erwerbers oder seiner nahen Familie dient.
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