Das deutsche IPR (Art 13 dEGBGB) schreibt für im Inland geschlossene Ehen die Inlandsform vor (siehe auch § 16 IPRG). In der Rs XII ZB 244/22 gelangte der BGH zum Schluss, dass die Einhaltung der Inlandsform auch dann erforderlich ist, wenn nur die Eheschließungserklärungen im Inland abgegeben wurden, sich die Trauungsbehörde aber im Ausland befand. In diesem Fall hatten zwei in Deutschland aufhältige Personen die Ehe per Videotelefonie vor einer Behörde in den USA geschlossen. Der BGH qualifizierte diese Ehe als unwirksam.
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