Der sachverständige Zeuge (§ 350 ZPO)
"Die Welt war noch so jung, dass viele Dinge eines Namens entbehrten, und um sie zu benennen, musste man mit dem Finger auf sie deuten."1 Wenn im Zivilprozess die "Dinge" - die Gegenstände der Wahrnehmung - noch so jung sind, dass die Zeugen vor den Augen des Richters und des Gerichtsgutachters mit dem Finger auf sie deuten können, lassen sich viele Probleme der Wahrheitssuche vermeiden: Der Richter verschafft sich seinen persönlichen Eindruck und der Gerichtsgutachter hilft ihm dabei, die Beweisergebnisse zu verstehen, zu bewerten, daraus Schlüsse zu ziehen und in freier Würdigung aller Verfahrensergebnisse Tatsachen als wahr festzustellen.
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