Mit dem Vorabentscheidungsverfahren C-310/24, Elektrorazpredelitelni mrezhi Zapad, wollte ein bulgarisches Gericht klären lassen, ob Bestimmungen der Elektrizitätsbinnenmarkt-VO 2019/943, der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944 und der Verbraucherrechte-RL 2011/83 einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Stromversorger einem Haushaltskunden einen mittels Schätzung des Stromverbrauchs ermittelten Betrag in Rechnung stellen kann, wenn die tatsächlich verbrauchte Strommenge wegen einer Fehlfunktion des Stromzählers nicht gemessen werden konnte. Der EuGH gelangte zum Schluss, dass die Bestimmungen des Unionsrechts die Frage der Folgen einer Fehlfunktion des Zählers nicht regeln.
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