Leitsatz (der Redaktion)
Art 2 der Dritten RL 90/232/EWG des Rates vom 14. 5. 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die RL 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Prämie, die sich abhängig davon ändert, ob das versicherte Fahrzeug ausschließlich im Gebiet des Mitgliedstaats betrieben werden soll, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, oder im gesamten Gebiet der Union, nicht dem Begriff "einzige Prämie" im Sinne dieser Vorschrift entspricht.
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