In 8 Ob 99/24b und 7 Ob 163/24g hat der OGH umfangreiche Vorabentscheidungsersuchen zum Abgasskandal an den EuGH gerichtet. Beide Rechtssachen betreffen den VW-Motor Typ EA288. Ua will der OGH klären lassen, ob es bei einem Emissionskontrollsystem, das aus mehreren zusammenwirkenden Systemen der Abgasrückführung und -nachbehandlung besteht, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung auf die Gesamtheit oder auf die einzelnen Teile ankommt. Weitere Fragen dienen zur Klärung der Behauptungs- und Beweislast bezüglich Abschalteinrichtungen. In einer anderen Rs (9 Ob 102/24a) hat der OGH das Verfahren bis zur Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren C-666/23, in dem sich der EuGH mit Fragen eines deutschen Gerichts zum Verbotsirrtum des Herstellers über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung befassen muss, unterbrochen. Zur bisherigen Rsp beachte das Judikatur-Lexikon in Zak 2024/441, 244.
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