In aller Kürze

Vorabentscheidungsersuchen zum Europäischen Nachlasszeugnis

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 8 Ob 40/19v hat der OGH dem EuGH drei Fragen zum Europäischen Nachlasszeugnis zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll, (1) ob und wie lange die Abschrift eines Nachlasszeugnisses, die entgegen Art 70 Abs 3 EuErbVO nicht für sechs Monate, sondern auf unbegrenzte Dauer ausgestellt wurde, gültig ist, (2) ob die Gültigkeit der Abschrift nur bei Antragstellung oder auch noch im Zeitpunkt der beantragten Entscheidung bestehen muss und (3) ob das Nachlasszeugnis nur für jene Person, auf deren Antrag es ausgestellt wurde, oder für jede darin als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannte Person Wirkungen entfalten kann.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/411

05.08.2020
Heft 13/2020