Der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz nach Art 6 Rom I-VO greift ua dann ein, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. In der Rs 1 Ob 151/23x hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob Art 6 Rom I-VO im Fall einer ständigen Geschäftsbeziehung eines Verbrauchers und einer Bank über die Führung eines Wertpapierdepots und den Erwerb von Finanzprodukten auch dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzung der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers zwar bei Erteilen der klagsgegenständlichen Wertpapieraufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorlag. Weitere Vorlagefragen beziehen sich auf die Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO (Erbringung der Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers) sowie auf die Vereinbarkeit einer Rechtswahlklausel mit der Klausel-RL 93/13/EWG.
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