Gem Art 13 Abs 4 lit c Warenkauf-RL 2019/771/EU (umgesetzt in § 12 Abs 4 Z 1 VGG) kann der Verbraucher im Fall eines schwerwiegenden Mangels sofort auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Vertragsauflösung) umsteigen. Der OGH (3 Ob 15/25i) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein sicherheitsrelevanter Mangel (hier: Ölverlust bei einem Kfz) unabhängig von sonstigen Kriterien - wie zB Arglist des Verkäufers - einen schwerwiegenden Mangel darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn der Mangel mit einem verhältnismäßig geringen finanziellen Aufwand behebbar ist.
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