Nach Art 17 Abs 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) haftet das Flugunternehmen für Personenschäden, die ein Passagier bei einem Unfall an Bord des Flugzeugs erlitten hat, bis zu einer Höchstgrenze verschuldensunabhängig. Ob die Haftung nur Unfälle aufgrund luftfahrttypischer Risiken oder jeden Unfall an Bord erfasst, ist strittig. In diesem Zusammenhang hat der OGH (2 Ob 79/18h) den EuGH vor Kurzem um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Unfall iSd Art 17 Abs 1 MÜ auch dann vorliegt, wenn ein Fluggast Verbrühungen erleidet, weil während des Flugs ein Becher mit heißem Kaffee aus ungeklärter Ursache auf seinem Ablagebrett ins Rutschen gerät und umfällt.
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